Veränderung Entgeltbereich Jugendarbeit

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Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) hat nach längerer Vorarbeit durch eine von ihr eingesetzte Arbeitsgruppe den Gruppenplan 4 „Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im diakonisch- gemeindepädagogischen Dienst und in der Jugendarbeit“ abgeändert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die neue Fassung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Näheres zur Zielgruppe bzw. der weiteren Inhalte ist den Ausführungen im Gruppenplan 4 zu entnehmen.

Wichtig: Es erfolgt keine automatische Neueingruppierung. Eine entsprechende Höhergruppierung muss bis einschließlich 31.08.2025 beim jeweiligen Dienstgeber beantragt werden.

Vorbemerkungen:

  1. Für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen mit abgeschlossenem Bachelorstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit an der Evangelischen Hochschule Nürnberg und bestandener Anstellungsprüfung oder einer vom Landeskirchenrat als gleichwertig anerkannten religionspädagogischen Hochschulausbildung und bestandener Anstellungsprüfung bestimmt sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2 „Religionspädagogen und Religionspädagoginnen auf Dienstvertrag“ des Gruppenplans.
  2. Sofern Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine andere Ausbildung als die in den EG 8 bis 9b genannten absolviert haben, entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und den in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen über die Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit einer der in den EG 8 bis 9b genannten Ausbildungen.
  3. Die Eingruppierung der Referenten und Referentinnen in den Arbeitsfeldern im landesweiten Dienst bestimmt sich nach diesem Abschnitt.

Entgeltgruppe 5

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ohne Abschluss einer der in den EG 6 bis 10 genannten Ausbildungen / Studienabschlüssen.

Entgeltgruppe 6

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit mindestens zweijähriger (Schuljahre) berufsbildtypischer Ausbildung.

Entgeltgruppe 8

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit mindestens dreijähriger (Schuljahre) berufsbildtypischer Ausbildung.

Entgeltgruppe 9a

  1. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit mindestens zweijähriger (Schuljahre) landeskirchlich anerkannter Ausbildung und nach abgeschlossenem Berufsanerkennungsjahr oder nach dem ersten Berufsjahr (Amtl. Anm. 1),
  2. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit staatlicher Anerkennung als Erzieher/Erzieherin,
  3. Handwerksmeister/Handwerksmeisterin in Jugendwerkstätten.

Entgeltgruppe 9b

  1. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit mindestens dreijähriger (Schuljahre) landeskirchlich anerkannter Ausbildung (Amtl. Anm.1),
  2. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit einem Bachelorabschluss im Studiengang Sozialpädagogik /Sozialarbeit oder einem anderen berufsbildtypischen Hochschulabschluss,
  3. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit abgeschlossener Hochschulausbildung als Religionspädagoge/Religionspädagogin, jedoch ohne erfolgreich abgelegte Anstellungsprüfung (Amtl. Anm. 2).

Entgeltgruppe 10

  1. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1 bis 3 mit bereits teilweise abgeleisteter Fortbildung in den ersten Berufsjahren (Amtl. Anm. 3),
  2. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit erfolgreich abgelegter zweiter Prüfung in Diakonik gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diakone und Diakoninnen,
  3. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit abgeschlossener Hochschulausbildung für Religionspädagogik und kirchlicher Bildungsarbeit gemäß der Prüfungsordnung für Religionspädagogen und –pädagoginnen (Amtl. Anm. 2) mit schwierigen Tätigkeiten (Amt. Anmerkung 4).

Richtbeispiel: Dekanatsjugendreferenten und Dekanatsjugendreferentinnen in Dekanatsbezirken und Regionaljugendreferenten und Regionaljugendreferentinnen.

Entgeltgruppe 11

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Entgeltgruppe 10 mit abgeschlossener Fortbildung in den ersten Berufsjahren, deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt

  1. in Ämtern, Werken und Diensten (Amtl. Anm. 3, 5),
  2. als Referenten und Referentinnen mit überwiegend eigenverantwortlichem, regionalem und/oder dekanatlichem Dienstauftrag (Amtl. Anm. 3, 5),
  3. in sonstigen herausgehobenen Arbeitsbereichen im diakonisch- gemeindepädagogischen Dienst und in der Jugendarbeit (Amtl. Anm. 3, 5),
  4. als Geschäftsführende Dekanatsjugendreferenten und Dekanatsjugendreferentinnen in Dekanatsbezirken und Regionaljugendreferenten und Regionaljugendreferentinnen in Dekanatsbezirken der Gruppen III und IV (Ziffer 2.VollzBekDVPfBesG).

Entgeltgruppe 12

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppen a und b heraushebt.

Richtbeispiele:

  1. Geschäftsführende Dekanatsjugendreferenten oder Dekanatsjugendreferentinnen in den Dekanatsbezirken München und Nürnberg,
  2. in Ämtern, Werken und Diensten (jeweils auf Landesebene; Amtl. Anm. 6) mit landesweiter und/oder bundesweiter Bedeutung.

Amtl. Anm.1:

Landeskirchlich anerkannte Fach- und Hochschulabschlüsse werden in der Bekanntmachung über die Anerkennung von Ausbildungs- und Studiengängen an kirchlichen Ausbildungsstätten für die Tätigkeit in der kirchlichen Jugend- und Gemeindearbeit (ABTABek) veröffentlicht.

Amtl. Anm. 2:

Sofern diese Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen überwiegend im Religionsunterricht eingesetzt sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2 des Gruppenplans.

Amtl. Anm. 3:

Die näheren Einzelheiten der Fortbildung in den ersten Berufsjahren und deren Abschluss sind in der Fortbildungsordnung für hauptberufliche Jugendreferentinnen und Jugendreferenten in den ersten Berufsjahren (FEB) geregelt.

Amtl. Anm. 4:

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals setzen eine deutliche Heraushebung aus der Normaltätigkeit zur EG 9b voraus. Schwierige Tätigkeiten sind nicht schon deswegen gegeben, weil sie unter ungünstigen, belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden müssen. Die Schwierigkeit muss sich vielmehr unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Tätigkeiten in diesem Sinne sind insbesondere die

  1. Koordinierung der Arbeiten von mindestens drei Angestellten mindestens der EG 9b,
  2. Arbeit mit Menschen mit vertieftem Betreuungsaufwand im Sinne von § 2 SGB IX1,
  3. Seelsorge (Krankenhaus-, Altenheim-, Notfall-, etc.),
  4. Leitung einer Freizeitstätte eines Stadtteil- und/oder Familienzentrums,
  5. Leitung von Veranstaltungen für verschiedene Zielgruppen, bei inklusiven, interkulturellen

und interreligiösen Maßnahmen sowie Projekten,

  1. Verantwortung für die Gewinnung, Aus- und Fortbildung, Koordination von ehrenamtlichen

Mitarbeitenden,

  1. Zielgruppenorientierter Verkündigungsdienst,
  2. Verantwortung für Informations-, Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit, SocialMedia-Plattformen.

Amtl. Anm. 5:

Es müssen beide Heraushebungsmerkmale erfüllt werden. Aus der besonderen Schwierigkeit kann nicht auf eine besondere Bedeutung geschlossen werden. „Besondere Schwierigkeit“ und besondere Bedeutung“ bedeuten jeweils eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gegenüber der EG 10 Fallgruppen 1-3. Die besondere Schwierigkeit zielt dabei auf die fachlich herausragenden Anforderungen ab, die einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordert.

Die besondere Bedeutung, also der Wirkungsgrad der Tätigkeit, kann sich z.B. auf Menschenführung, Personaleinsatz, finanzielle Verantwortung oder Auswirkung beziehen.

Hierbei kann es sich handeln um:

  1. Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung,
  2. Leitung von Kasualien.

Amtl. Anm. 6:

Die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals erfasst auch Inhaber und Inhaberinnen sonstiger besonders herausragender Spitzenstellen auf Landesebene in großen Einrichtungen und höchstens je eine Person in großen Dekanatsbezirken.

Die ARK Bayern ist das oberste Tarifgremium für die Evangelisch-Lutherische Kirche und ihrer Diakonie in Bayern. Ihre Entscheidungen betreffen derzeit rund 130.000 Mitarbeitende. Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Mitgliedern. Sie ist paritätisch besetzt mit je vier Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst, der Mitarbeitenden im diakonischen Dienst, der kirchlichen Körperschaften und der Träger diakonischer Einrichtungen sowie deren Stellvertretungen. Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt insbesondere Regelungen zu Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen und ist für das Aushandeln von Entgelten zuständig. Die Beschlüsse der ARK sind verbindlich und wirken normativ.

Weitere Fragen an den vkm:

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