In Kürze Tarifabschluss

Der Abschluss im Tarifvertrag der Länder liegt vor
Tarifabschluss für kirchliche Mitarbeitende ab 2024 – Wie geht es weiter?

Grundlage:

Die Kirchen haben das grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten und im Rahmen der geltenden Gesetze nach den Artikeln 4 und 140 des Grundgesetzes, in vielem mehr Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.

Damit besitzen die Kirchen das Recht, eigenes Tarifrecht zu setzen.

In Bezugnahme auf die beiden großen Kirchen: Die katholische Kirche in Bayern hängt dem TVöD an (dessen Abschluss im Juni 2023 erfolgte). Auf die Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Evang.-Luth.-Kirche in Bayern werden grundlegend die Bestimmungen des Tarifvertrages der Länder (TV-L) angewendet. Grundsätzlich wechseln sich die beiden Tarifsysteme seit Jahren im zweijährigen Rhythmus ab. Generell kann nicht davon ausgegangen werden, dass entweder TVöD oder TV-L der bessere Tarifvertrag wäre. Beim näheren Hinschauen haben beide ihre eigenen Vor- und Nachteile.

Die (in den kirchlichen Dienstverträgen für den Entgeltbereich zugrunde gelegte) „Kirchliche Dienstvertragsordnung (DiVO)“ ergänzt auf Basis des TV-L die dortigen Regelungen, bzw. kann diese bei gesonderter Interessenslage im Sinne kirchlicher Mitarbeitender ersetzen. Zusätzlich werden in der Anlage 1 zur DiVO im Gruppenplan Berufsgruppen abgebildet, die so der TV-L gar nicht vorsieht und für die der vkm-Bayern im spezifisch kirchlichen Kontext ebenfalls zuständig ist (z.B. Mesner/Kirchener, Assistentin im Pfarramt, Kirchenmusiker …).

  • Letztlich bedeutet das, dass für den Regelungsbereich der Evang.-Luth. Kirche Bayern der jeweilige Tarifabschluss des TV-L zwar Wirkung zeigt; der für kirchliche Mitarbeitende geltende Tarifabschluss jedoch in eigener Verhandlung innerhalb der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) erfolgt.
  • Der vkm-Bayern verhandelt davon unabhängig mit den Dienstgebern der Diakonie zu anderer Zeit innerhalb der ARK die „Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR-Bayern)“. Neben einer Reform der Entgeltordnung stehen dort die nächsten Entgelterhöhungen je nach Eingruppierung zum 01. Juli bzw. zum 01.12.2024 an. Auch dort wurde eine Inflationsausgleichsprämie ausgehandelt (näheres dazu siehe Homepage vkm-Bayern).

Am 9. Dezember 2023 gab es zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern den Tarifabschluss der Länder.

Die wesentlichen Verhandlungsergebnisse im TV-L:

  • Schnellstmöglich 1800 Euro Inflationsprämie (anteilig zum Beschäftigungsumfang, steuer- und abgabenfrei)
  • Von Januar bis Oktober 2024 jeweils 120 Euro monatliche Inflationsprämie (anteilig zum Beschäftigungsumfang, steuer- und abgabenfrei – auch für Eltern in Elternzeit, die in Teilzeit arbeiten)
  • Ab 1. November 2024 Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro
  • Ab 1. Februar 2025 Erhöhung der Tabellenwerte um weitere 5,5%
  • (Werden mit diesen Erhöhungsschritten nicht zumindest 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung am 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt)
  • Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 25 Monate

Wie geht es jetzt weiter?
Die Forderungen des vkm-Bayern für den Tarifabschluss

Ab Ende Januar verhandelt der vkm-Bayern mit den Dienstgebern in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Tarifabschluss. Basis der Verhandlung wird der Abschluss des TV-L sein.

Unsere Forderung ist es, den Abschluss des TV-L zu übernehmen. Schnellstmöglich ist die Inflationsprämie an die Mitarbeitenden weiterzureichen. Die Entgeltsteigerungen in allen Bereichen sind dringend notwendig, da wir alle gesellschaftlich lange genug der erhöhten Inflation ausgesetzt waren. Der vkm-Bayern will die kirchliche Besserstellung gegenüber den Beschäftigten bei den Ländern erhalten:  Weiterhin keine Einzahlung in die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) durch kirchliche Mitarbeitende.

Grundsätzliche Nachteile aufgrund der später angesetzten Verhandlungen gegenüber den Direktanwendern des TV-L entstehen in der Regel nicht, da in den letzten Lohnrunden für die kirchlichen Mitarbeitenden jeweils rückwirkend gezahlt wurde. Auch das ist unserer Ansicht nach unabdinglich!

Werden Sie Mitglied im vkm-Bayern und unterstützen Sie uns in unseren Forderungen. Die Mitgliedschaft beinhaltet Beratung und Rechtsbeistand in allen Ihren arbeitsrechtlichen Fragen (Näheres dazu auf unserer Homepage).

Für den Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern

Gerd Herberg
Hooverstr. 1
86156 Augsburg
www.vkm-bayern.de

 

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