Impfpflicht §20a IfSG

 

Am 11. Januar fand in diesem Jahr die erste Zoom-Konferenz der vkm-Fachgruppe Pflege statt. Zusammen wurde die Problematik der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a IfSG besprochen (gültig ab 15. März 2022).

 
Einige Gedanken dazu:
Einrichtungen, die eine hohe Impfquote nachweisen, können relativ sorglos in Zukunft schauen. Andere müssen sich Gedanken darüber machen, wie die Versorgung von Patienten/Bewohnern – sichergestellt werden kann. Es ist bisher nicht bekannt und kann nur geschätzt werden, wie viel Menschen, die sich aus unterschiedlichen Gründen heraus nicht impfen wollen, von der Impfpflicht betroffen sind. Vieles ist in dieser Hinsicht tatsächlich noch nicht geklärt. Auf weitere Aufklärung vom Gesetzgeber wird dringend gewartet.
Grundsätzlich findet die Vorschrift Anwendung auf alle Personen, die in §20a IfSG benannt sind. Die Regelung ist also auch auf alle Tätigkeitsgruppen bezogen, die keinen direkten Klientenkontakt haben (z.B. Verwaltung, Reinigungskräfte, Küche), sofern es sich nicht um einen völlig abgeschlossenen Bereich handelt.
Betroffene Personen haben bis zum Ablauf des 15. März einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis, bzw. ein ärztliches Zeugnis beizubringen, dass sie nicht gegen Corona geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, hat die Leitung sich unverzüglich an das Gesundheitsamt zu wenden und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
 
Erst nach diesem Zwischenschritt kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen. Es ist also noch gar nicht abzuschätzen, wann das Gesundheitsamt reagiert! (Das gilt nicht für Neueinstellungen). Wenn Dienstgeber und Dienstnehmer sich einig sind, dass es zum Fortbestand des Zieles der Einrichtung (Gefährdung) unabdingbar ist, dass die Weiterarbeit gewährleistet ist, kann gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch erhoben werden. Genau an dieser Stelle gibt es hinsichtlich der Regelungen noch sehr viele Unklarheiten. Zudem gibt es Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht mit deren Abklärung zu Anfang März gerechnet wird.
 
Bei Freistellung droht momentan der Fortfall der Lohnzahlungspflicht, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und notwendige Eigenversicherung. Hinsichtlich einer Kündigung braucht es jedoch bei größeren Einrichtungen im Sinne der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zuerst eine Abmahnung (Fernbleiben vom Dienst). Eine Kündigung (mit Einhaltung aller Kündigungsfristen!) erscheint wenig wahrscheinlich, da der Hauptgrund – die Lohnfortzahlung – wegfällt und befristet eingestellt werden könnte (z.Zt. Geltung bis 01.01.23).
 
Eine vorherige Kündigung ist absolut ungerechtfertigt und kann jederzeit angefochten werden. Wer selbst kündigt, hat mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes I für drei Monate zu rechen. Im Ganzen raten wir vom vkm-Bayern deshalb abzuwarten – auch wenn das schwerfällt – was sich in den nächsten Wochen vom Gesetzgeber noch tut – bzw. sich impfen zu lassen. Grundsätzlich vertritt der vkm alle seine Mitglieder. Nach dem Impfstatus wird nicht gefragt.
 
Betroffene vkm-Mitglieder können rechtlichen Beistand von vkm-Fachleuten erhalten.
 
Maria Volmer für die Fachgruppe Pflege
und Gerd Herberg, vkm-Bayern

Teilen:

Weitere Meldungen

Consent Management Platform von Real Cookie Banner